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LYYNX Consulting GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Service und Consulting

1. Allgemeine Grundlagen | Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und LYYNX Consulting GmbH, Seestadtstraße 27, 1220 Wien, (im Folgenden LYYNX oder Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LYYNX in der jeweils gültigen Form, gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen LYYNX und dem Auftraggeber, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind, somit auch dann, wenn bei weiteren Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind gegenüber LYYNX unwirksam, es sei denn, diese werden von LYYNX ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ansonsten widerspricht LYYNX bereits jetzt den Allgemeinen Geschäftsbedienungen des jeweiligen Auftraggebers ausdrücklich. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeine Geschäftsbeziehungen von LYYNX werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen schriftlich diesen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge als vereinbart. Für den Fall von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbeziehungen von LYYNX und solchen des Auftraggebers, gehen die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen von LYYNX jenen des Auftraggebers vor.

1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, auch Zusatzvereinbarungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages | Stellvertretung | Change Request Verfahren

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich in Form einer Servicebeschreibung (Statement of Work) vereinbart.

2.2 LYYNX ist berechtigt, die LYYNX obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte erbringen zu lassen (Fremdleistung). Die Beauftragung durch LYYNX erfolgt entweder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von LYYNX. Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind die jeweiligen Auftragnehmer von LYYNX keine Erfüllungsgehilfen von LYYNX. LYYNX haftet daher nur für ein Auswahlverschulden. Werden Dritte auf Ersuchen/Wunsch des Auftraggebers beigezogen, dann haftet LYYNX für diese Dritten gar nicht.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich während, sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich LYYNX zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit gleichen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, welche auch LYYNX anbietet.

2.4 Soweit sich durch die Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers der Aufwand erhöht oder Termine beeinflusst werden, hat LYYNX Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt / Verschiebung der Termine. Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche sind vom Auftraggeber schriftlich geltend zu machen. LYYNX behält sich vor, „Change-Requests“ abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung des geplanten Projekts eintreten kann. Die Vergütung für die Ausführung des „Change-Requests“ basiert, wenn nicht anders vereinbart, auf dem in Punkt 9 vereinbarten Honorar beziehungsweise dem zugrundeliegenden Angebot.

3. Aufklärungspflicht - Mitwirkungspflicht des Auftraggebers | Vollständigkeitserklärung | Abnahme

3.1 Der Auftraggeber garantiert, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten ermöglichen. Der Auftraggeber stellt LYYNX den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen zur Verfügung, sofern dies erforderlich ist. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Auftraggeber und soweit erforderlich über einen Remotezugang für LYYNX.

Der Auftraggeber hat LYYNX ehestens – ohne jedwede Aufforderung und zeitlich während der insgesamten Vertragsbeziehung – alle Informationen schriftlich zu erteilen und alle Leistungen bereitzustellen, die für die Erbringung der Leistung durch LYYNX erforderlich sind.

Der Auftraggeber hat die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen/Leistungen selbst auf Tauglichkeit, Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden und Nachteile, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen. Er haftet auch für einen dadurch bei LYYNX verursachten Mehraufwand. Wird LYYNX von Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen und/oder Leistungen in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, LYYNX schad- und klaglos zu halten und LYYNX bei der Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen.

3.2 Der Auftraggeber wird LYYNX über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass LYYNX unaufgefordert alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und LYYNX von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Auftrages notwendig und zweckdienlich sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Werktagen nicht vereinbarungsgemäß und können deshalb Termine nicht eingehalten werden, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit und sind neu zu verhandeln. Allfällige Nachteile jedweder Art hieraus gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers und verzichtet dieser auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Haftungsansprüchen jedweder Art in diesem Zusammenhang gegenüber LYYNX. Dieser Verzicht wird von LYYNX angenommen.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von LYYNX von dieser informiert werden.

3.5 LYYNX wird dem Auftraggeber von den vertragsgemäß zu liefernden Dokumenten jeweils eine Version zur Abnahme übergeben. Diese Dokumente werden vom Auftraggeber geprüft, ob sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Dokumente teilt der Auftraggeber LYYNX eventuelle Änderungswünsche mit. Änderungswünsche arbeitet LYYNX innerhalb einer Frist von 14 Werktagen ein. Andere Dokumente sind nicht abnahmepflichtig. Eine Abnahme der Dokumente wird nach neuerlicher Prüfung erteilt, sofern LYYNX die Änderungen eingearbeitet hat. Infolge von Änderungen notwendiger Mehraufwand auf Seiten von LYYNX ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Abnahme erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen; sollte diese binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung nicht erfolgen, gilt das Gewerk als genehmigt/abgenommen. Sollte eine Abnahme aufgrund von allfälligen Mängeln nicht möglich sein, so ist vom Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste an LYYNX zu übermitteln.

3.6 Insoweit der Auftraggeber eigenmächtig in Leistungen von LYYNX eingreift und Änderungen vornimmt, haftet dieser für einen dadurch entstehenden Mehraufwand von LYYNX (z.B. Mängelfeststellung, Prüfung, Korrektur, Mängelbehebung etc.).

3.7 Unvorhersehbare und/oder unabwendbare Ereignisse – auch eine Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer dieses Ereignisses zuzüglich der Dauer der für diesen Fall zu setzenden notwendigen Maßnahmen. Davon wird LYYNX den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis setzen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Dem Auftraggeber ist es untersagt, Mitarbeiter von LYYNX abzuwerben und Aufträge gemäß Leistungsspektrum von LYYNX auf eigene Rechnung anzunehmen. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein Vertragsende hinaus Gültigkeit. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 30.000,00 pro Verstoß als vereinbart. Diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

5. Berichterstattung | Berichtspflicht

5.1 LYYNX verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch über jene der von LYYNX beauftragten Dritten dem Auftraggeber entsprechend dem Arbeitsfortschritt Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.

5.3 LYYNX ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes an keinen Arbeitsort und keine Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Das Urheberrecht an den von LYYNX und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleibt bei LYYNX. Diese dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag erfassten Zwecke genutzt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung von LYYNX zu vervielfältigen, verbreiten, verleihen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung, Verbreitung, Verleihung oder Zugänglichmachung des Werkes eine Haftung von LYYNX – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen ist LYYNX zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung von jedweden gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Herausgabe des Gewinns und Schadenersatz berechtigt.

7. Gewährleistung | Haftung | Schadenersatz

7.1 Die nachfolgenden Bestimmungen der Gewährleistung ersetzen die Bestimmungen des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und Schadenersatzrechtes.

7.2 Beanstandungen wegen entdeckter Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 5 Tagen nach Übergabe, schriftlich zu rügen. Die schriftliche Rüge hat den Mangel detailliert zu beschreiben. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Leistung / das Werk als vorbehaltslos angenommen. Verdeckte Mängel / Schäden, welche erst nach Ablauf von 5 Tagen, jedoch noch innerhalb der Gewährleistungs-, Schadenersatzfrist auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Verpflichtung zur Rüge unterliegen alle Mängel und Schäden, die der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen muss. Bei nicht rechtzeitiger Rüge eines Mangels durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregeln, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftragsgebers ausgeschlossen.

LYYNX ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, bekannt gewordene Mängel an seiner Leistung zu beheben. LYYNX wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und hat der Auftraggeber LYYNX die Mängelbehebung zu ermöglichen.

7.3 LYYNX gewährleistet nicht und übernimmt auch keine Haftung dafür, dass Daten des Auftraggebers gesichert werden, es sei denn, Abweichendes ist vereinbart.

7.4 Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Auftraggebers entfallen zur Gänze, wenn Mängel verursacht werden durch äußere Einwirkungen, Modifikationen, unzulängliche Einsatzbedingungen, Bedienungsfehler, unsachgemäße Bedienung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung von Maschinenkapazitäten, deren Nutzung mit LYYNX nicht in schriftlicher Form vereinbart wurde), Einsatz außerhalb der spezifizierten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Auftraggeber oder einen Dritten oder Fehler durch ein nicht von LYYNX geliefertes Produkt.

7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei Vorliegen bloß geringfügiger Mängel die Übernahme der Leistung zu verweigern. Wird die Übernahme durch den Auftraggeber ohne triftigen Grund verweigert, dies auch wiederholt, gilt die Übernahme als erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Leistung durch LYYNX als mangelfrei erbracht.

7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt. Das Vorliegen eines Mangels ist vom Auftraggeber zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

Nach Feststellung des Mangels wird LYYNX die Wahl zwischen Verbesserung, Austausch, Wandlung oder Preisminderung vornehmen. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt diese für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

7.7 Der Auftragnehmer hat LYYNX bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere alle zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherung zu ergreifen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen von LYYNX nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem Grund unzumutbar ist.

7.8 Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dar. Der Auftraggeber hat LYYNX zumindest drei Versuche zur Mängelbeseitigung einzuräumen.

7.9 Erweisen sich Mängelbehauptungen des Auftraggebers als unberechtigt, ist dieser verpflichtet, entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

7.10 Ein Regress nach § 933b ABGB gegen LYYNX ist ausgeschlossen.

7.11 Die Haftung von LYYNX für Schadenersatz und sonstige Ansprüche aufgrund von Haftungsbestimmungen – auch für Regressansprüche – beschränkt sich auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit, für Verlust oder Beschädigung von Daten, für jederzeitige Herstellbarkeit der gewünschten Verbindung, für veränderte Daten, der Ersatz von Folgeschäden, indirekte/mittelbare Schäden, Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, entgangener Gewinn, Geschäftsentgang, Goodwill ist ausgeschlossen.

Derartige Ansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Die Beweislastumkehr zu Lasten von LYYNX ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad des Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Ein Regress nach § 12 PHG gegen LYYNX ist ausgeschlossen.

7.12 Die Haftung von LYYNX, gleich aus welchem Rechtsgrund, für alle tatsächlichen unmittelbaren Schäden wird für jedes schadensverursachende Ereignis mit maximal EUR 100.000,00 begrenzt. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig.

7.13 LYYNX übernimmt keine Haftung für sämtliche vom Auftraggeber oder Dritten für die Durchführung von Arbeiten zur Verfügung gestellten Materialen, Geräten, Programmen etc.

7.14 LYYNX haftet nicht für seine Erfüllungsgehilfen. Insoweit dieser Ausschluss nicht im Einzelnen ausverhandelt wurde, ist nachfolgender Absatz anwendbar.

Die Haftungsbegrenzungen umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LYYNX.

7.15 Das Recht auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

7.16 Für den Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser LYYNX schriftlich eine angemessene, zumindest 21-tägige Nachfrist eingeräumt hat. Dies gilt auch für die Aufkündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8. Geheimhaltung | Datenschutz

8.1 LYYNX verpflichtet sich zu Stillschweigen über alle LYYNX zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über jedwede Information, die LYYNX über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 LYYNX ist über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die LYYNX im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8.3 LYYNX ist von der Verschwiegenheit gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sich LYYNX bedient, entbunden. LYYNX hat die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auf diese zu überbinden.

8.4 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlicher Aussageverpflichtungen.

8.5 LYYNX ist berechtigt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber garantiert LYYNX, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des geltenden Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen werden (siehe hierzu Vereinbarung zum Datenschutz).

8.6 Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten ausnahmslos alle Informationen (darunter auch, nicht jedoch ausschließlich, technische, praktische und wirtschaftliche Informationen) als vertrauliche Informationen, mit Ausnahme der in den folgenden Punkten a) bis c) genannten:

a)
Informationen, die der Öffentlichkeit vollständig bekannt sind oder werden und dieser Umstand nicht auf einen Verstoß gegen die hierin enthaltenen Verpflichtungen zurückzuführen ist.

b)
Informationen, von denen eine Partei nachweisen kann, dass sie sich bereits in ihrem Besitz befanden, bevor sie sie von der jeweils anderen Partei erhielt.

c)
Informationen, die eine Partei von einer dritten Partei ohne Offenlegungsbeschränkungen erhalten hat oder erhalten wird.

8.7 Die Vertragsteile verpflichten sich, Passwörter geheim zu halten und diese unverzüglich zu ändern, sobald die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte von diesen Kenntnis erlangt haben könnten. Der Auftraggeber wird LYYNX sofort informieren, wenn ein entsprechender Verdacht besteht und umgekehrt. Sollte LYYNX Änderungen der Passwörter vornehmen, so wird sie den Auftraggeber hierüber ehestens in Kenntnis setzen. Diese Passwörter werden vom Auftraggeber ausschließlich an hierfür autorisierte Personen des Auftraggebers übergeben.

9. Honorar

9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält LYYNX ein Honorar gemäß Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und LYYNX. LYYNX ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen sowie ein Aconto gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Das Honorar ist - soweit nicht anders vereinbart - jeweils unter hiermit vereinbartem Aufrechnungsverzicht mit Rechnungslegung durch LYYNX zur Zahlung fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 10 Prozent Verzugszinsen per anno vereinbart. Der Auftraggeber hat alle für den Fall der Nichtzahlung notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen (Inkasso, Rechtsanwaltskosten etc.) zu tragen.

9.2 LYYNX wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Werden innerhalb des Berechnungszeitraumes Steuersätze oder Vergütungen geändert, so gelten ausschließlich die in diesem Vertrag geltenden Sätze.

Alle Leistungen durch LYYNX, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie z.B. später vereinbarte Zusatzleistungen, sind gesondert zu entlohnen. LYYNX ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

9.3 Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder bei solchen, die sich automatisch verlängern, ist LYYNX berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung der Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüsse, Währungsschwankungen sowie ähnlicher von LYYNX nicht beeinflussbarer Umstände vorzunehmen.

9.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung durch LYYNX vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen gelten die gesetzlichen Bestimmungen wie amtliches Kilometergeld. Für Übernachtungen werden maximal EUR 130,00 pro Übernachtung in Rechnung gestellt.

9.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch LYYNX, so behält LYYNX den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars, abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die LYYNX bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist LYYNX von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer - aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche - wird dadurch aber nicht berührt.

9.7 Für den Fall eines abweichenden Rechnungsempfängers vom Auftraggeber wird vereinbart, dass der Auftraggeber ungeachtet dessen das vereinbarte Entgelt für den Fall der Nichtbezahlung durch den Rechnungsadressaten in seine Zahlungsverpflichtung übernimmt und binnen 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch LYYNX Zahlung leistet.

9.8 Sind für die Leistungserbringung Stunden- oder Tagessätze vereinbart, so gelten diese für die Normalarbeitszeit Montag – Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr. Leistungen, welche montags bis freitags von 18:00 – 22:00 erbracht werden, werden mit einem 50% Aufschlag in Rechnung gestellt. Leistungen, welche außerhalb dieser Zeiträume erbracht werden (Nachtstunden sowie Wochenende und Feiertage), werden mit einem 100% Aufschlag in Rechnung gestellt. Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit sind grundsätzlich mit dem Auftraggeber abzustimmen.

9.9 Im Falle der Aufkündigung des Vertrages hat LYYNX Anspruch auf Vergütung für alle durch LYYNX bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Sofern LYYNX darüber hinaus im Hinblick auf die Erfüllung dieses Vertrags vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist oder Investitionen getätigt hat und diese infolge der Kündigung nicht mehr benötigt werden, hat der Auftraggeber LYYNX alle – infolge solcher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten – zu ersetzen.

9.10 Wird mit dem Auftraggeber ein Stundenkontingent (Stundenpool) vereinbart, so gilt abweichend zu 9.1. folgendes:

LYYNX legt eine Rechnung über das vereinbarte Stundenkontingent im Voraus für den definierten Stundenkontingent-Zeitraum. Der Auftraggeber ist berechtigt, in diesem Zeitraum Leistungen von LYYNX abzurufen, solange das Volumen der Rahmenvereinbarung nicht verbraucht ist. Sollte das Volumen vor dem Ende des vereinbarten Zeitraumes aufgebraucht sein, kann der Kunde das Stundenkontingent zu den gleichen Bedingungen erhöhen. Die zusätzlich vereinbarten Stunden werden sofort in Rechnung gestellt und gelten bis zum Ablauf des Stundenkontingent-Zeitraums. Nicht verbrauchte Stunden verfallen nach Ablauf des Stundenkontingent-Zeitraums. Es erfolgt keine Rückzahlung von bereits bezahlten Stunden. LYYNX verpflichtet sich, Ressourcen für den Auftraggeber während des Stundenkontingent-Zeitraumes entsprechend vorzuhalten.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1 LYYNX ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu legen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch LYYNX ausdrücklich einverstanden.

11. Dauer des Vertrages

11.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts beziehungsweise mit der Beendigung der vereinbarten Service-Dauer (Servicebeschreibung, Statement of Work).

11.2 Der Vertrag kann ungeachtet dessen jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist:

wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;

wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird;

wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Aufforderung durch LYYNX weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistungserbringung durch LYYNX eine taugliche Sicherheit erbringt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist ausschließlich Wien.

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes (CISG).

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